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D-Arzt Nachfolge

Planungssicherheit in der D-Arzt-Nachfolge auch in der Zukunft gegeben

Auswirkungen der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte auf das Durchgangsarztverfahren

In unserem Rundschreiben Nr 1/2006 hatten wir auf den am 18.10.2005 von vielen unbemerkten und in Kraft getretenen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) hingewiesen, der für die Fachgruppe der Chirurgen, insbesondere aber für die D-Ärzte und ihre zukünftigen Nachfolger erhebliche Konsequenzen beinhaltete und Probleme in der Praxisnachfolge aufwarf.

Wir haben uns daraufhin anlässlich einer Besprechung mit Vertretern des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften am 25. September 2006 über die Auswirkungen dieser neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Oktober 2005 intensiv ausgetauscht

Beide Seiten waren sich darin einig, dass durch die Zuweisung des neuen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie in die Planungsgruppe der Orthopäden die Übergabe einer unfallchirurgischen Praxis an einen neuen Facharzt künftig erschwert werden könnte, wenn wegen des fehlenden Bedarfs in der Gruppe der Orthopäden keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mehr erteilt werden kann.

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat daraufhin gegenüber dem G-BA angeregt, nach Lösungen zu suchen, die sicherstellen, dass die Zahl der unfallchirurgischen Praxen durch die neue Planungsgruppenzuweisung nicht reduziert wird.

Der G-BA hat nunmehr die Bedarfsplanungs-Richtlinien erneut geändert und am 18. Januar 2007 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (s. Anlage 1).

Unsere Einwände wurden dabei in vollem Umfang berücksichtigt:

Somit kann die zu übernehmende Praxis  für „diejenige Arztgruppe ausgeschrieben werden, in deren Versorgungsauftrag die Praxis überwiegend ärztliche Leistungen erbringt“. Die bedeutet konkret, dass chirurgische Arztpraxen (insbesondere mit D-Arzt-Zulassung) durch den Zulassungsausschuss nicht nur für einen Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, sondern auch für die Übernahme durch einen (neuen) Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ausgeschrieben werden können, sofern (was in der Regel anzunehmen ist) der Versorgungsschwerpunkt in diesem Bereich liegt.

Eine Gefährdung der flächendeckenden D-Arzt-Versorgung aufgrund von Regelungen der Bedarfs-Planungs-Richtlinien ist damit ausgeschlossen.

Anlage1: BAnz. Nr. 63 (5.3431) vom 30.03.2007

BEKANNTMACHUNGEN
Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung  [1326 A] eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte vom 18. Januar 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2007 beschlossen, die Richtlinien über die Bedarfsplanung und die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) in der Fassung vom 9. März 1993 (BAnz. Nr. 110a vom 18. Juni 1993), zuletzt geändert am 21. Februar 2006 (BAnz. S. 2541), wie folgt zu ändern:

I.  Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 7a und 7b eingefügt:
„7a)  Führen Vertragsärzte, die nach iher bisherigen Bezeichnung einer der Arztgruppen nach Nummer 7 zugeordnet worden sind, aufgrund von Änderungen des Weiterbildungsrechts in weiterbildungsrechtlich zulässigen Fällen eine Bezeichnung für ein Gebiet, dessen Definition zwei Arztgruppen nach Nummer 7 betrifft, bleiben sie der Arztgruppe zugeordnet, in deren Versorgungsauftrag die Praxis überwiegend ärztliche Leistungen erbringt. Besondere Regelungen für den Fall der Umwandlung von Bezeichnungen oder Änderungen von Gebieten im Rahmen dieser Richtlinien bleiben unberührt.

7b) Im Falle der Praxisnachfolge gilt, dass die Praxis auch für Ärzte ausgeschrieben werden kann, welche ganz oder teilweise in einem Gebiet tätig sind, welches mit dem alten Gebiet übereinstimmt."

II. Inkrafttreten
Die Änderungen der Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 18. Januar 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Hess

 

Anlage 2: Tragende Gründe zum Beschluss über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte

Vom 18 . Januar  2007

Änderungen der Weiterbildungsordnungen erlauben unter bestimmten Voraussetzungen Fachärzten mit Gebietskompetenz und Schwerpunktkompetenz neue Bezeichnungen zu führen, deren Zuordnung zu den Arztgruppen nach Nummer 7 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Probleme bereiten könnte.
Ein Beispiel ist der bisherige Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, der weiterbildungsrechtlich zulässig eine Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erhalten kann. Die Zuordnung zur Arztgruppe ist erforderlich zur Feststellung des Versorgungsgrades als Voraussetzung für eventuelle Zulassungsbeschränkungen ebenso wie für das Problem der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V). Durch die Ergänzung der Richtlinie können Änderungen im Weiterbildungsrecht durch eine Generalklausel bedarfsplanerisch nachvollzogen werden.

zu Nummer 7 a:
Bei der Einfügung einer neuen Nummer 7a in die Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte handelt es sich um eine Regelung zu weiterbildungsrechtlich neu eingeführten und damit führbaren Facharztkompetenzen, für die eine neue Arztgruppe nicht gebildet werden soll oder auch nicht kann. Durch die Formulierung, dass besondere Regelungen für den Fall der Umwandlung von Bezeichnungen oder Änderungen von Gebieten im Rahmen dieser Richtlinie unberührt bleiben, wird deutlich gemacht, dass bereits vollzogene Beschlüsse, wie vom 21. Dezember 2004 bei der Zuordnung der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, von der Generalklausel unberührt bleiben.

zu Nummer 7 b:
Mit der Einfügung einer Nummer 7 b in die Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte wird die Frage der Praxisnachfolge gemäß § 103 Abs. 4 SGB V gelöst, die sich aus der Zuordnung einer nach neuem Weiterbildungsrecht fährbaren Gebietsbezeichnung zu den bestehenden Arztgruppen ergibt. Die neue Regelung ermöglicht, dass z. B. ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie nach altem Weiterbildungsrecht, welcher der Arztgruppe der Chirurgen zugeordnet ist, die Praxis an einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach neuem Weiterbildungsrecht übergeben kann, der der Arztgruppe der Orthopäden zugeordnet ist. Damit wird der bestehende Patientenstamm dieser Arztpraxis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch im Rahmen der Praxisnachfolge weiterhin versorgt. Die Weitergabe der Praxis erfolgt entsprechend der Versorgungsausrichtung der Praxis. Auch mit dieser generalisierenden Regelung werden künftigen Weiterentwicklungen des Weiterbildungsrechts Rechnung getragen.

Stellungnahmeverfahren gemäß § 91 Abs. 8 a SGB V
Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens gemäß § 91 Abs. 8 a SGB V erklärte das Weiterbildungsdezernat der Bundesärztekammer mit Datum vom 19. Dezember 2006, sich den Beratungsergebnissen des Ausschusses in dieser Frage anzuschließen.
Berlin, den 18. Januar 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Hess